ESG  Offenlegungs­­­­­­verordnung

Infor­ma­tion zur Ein­beziehung von Nach­haltigkeit­srisiken bei der Beratungstätigkeit (Art. 3 TVO)
Um Nach­haltigkeit­srisiken bei der Beratung einzubeziehen, wer­den im Rah­men der Auswahl von Anbi­etern (Finanz­mark­t­teil­nehmern) und deren Finanzpro­duk­ten deren zur Ver­fü­gung gestellte Infor­ma­tio­nen berück­sichtigt. Anbi­eter, die erkennbar keine Strate­gie zur Ein­beziehung von Nach­haltigkeit­srisiken in ihren Investi­tion­sentschei­dun­gen haben, wer­den ggf. nicht ange­boten. Im Rah­men der Beratung wird ggf. geson­dert dargestellt, wenn die Berück­sich­ti­gung der Nach­haltigkeit­srisiken bei der Invest­mententschei­dung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kun­den bedeuten. Über die Berück­sich­ti­gung von Nach­haltigkeit­srisiken bei Investi­tion­sentschei­dun­gen des jew­eili­gen Anbi­eters informiert dieser mit seinen vorver­traglichen Infor­ma­tio­nen. Fra­gen dazu kann der Kunde im Vor­feld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Um die Bew­er­tung von Nach­haltigkeit­srisiken vorzunehmen, nutze ich/nutzen wir u.a. zusät­zliche Infor­ma­tio­nen von Dien­stleis­tern, Ver­bän­den oder Organ­i­sa­tio­nen, die sich auf die Beurteilung dieser Risiken spezial­isiert haben. Grund­sät­zlich wird auch in Bezug auf Nach­haltigkeit­srisiken eine möglichst bre­ite Streu­ung (Diver­si­fizierung) der Anlage in Finanzpro­duk­te oder ggf. auch inner­halb eines Finanzpro­duk­tes empfohlen.

Infor­ma­tion zur Berück­sich­ti­gung nachteiliger Auswirkun­gen auf Nach­haltigkeits­fak­toren (Art. 4 TVO)
Im Rah­men der Beratung wer­den die wichtig­sten nachteili­gen Auswirkun­gen von Investi­tion­sentschei­dun­gen auf Nach­haltigkeits­fak­toren berück­sichtigt. Die Berück­sich­ti­gung erfol­gt auf Basis der von den Anbi­etern zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen zu ihrer Nach­haltigkeit und ggf. der Nach­haltigkeit des jew­eili­gen Finanzpro­duk­tes (Zurzeit kann eine Berück­sich­ti­gung auf Grund sich auf­bauen­der, aber aktuell noch ggf. rudi­men­tär­er Infor­ma­tio­nen durch die Anbi­eter lediglich bed­ingt erfolgen).

Infor­ma­tio­nen zur Vergü­tungspoli­tik bei der Berück­sich­ti­gung von Nach­haltigkeit­srisiken (Art. 5 TVO)
Die Vergü­tung für die Ver­mit­tlung von Finanzpro­duk­ten wird nicht von den jew­eili­gen Nach­haltigkeit­srisiken beeinflusst.