TVO — Nachhaltigkeitsinformationen

Infor­ma­tio­nen über Nach­haltigkeit­srisiken bei Finanzprodukten

 

Was sind Nachhaltigkeitsrisiken?

Als Nach­haltigkeit­srisiken (ESG-Risiken) wer­den Ereignisse oder Bedin­gun­gen aus den drei Bere­ichen Umwelt (Envi­ron­ment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Gover­nance) beze­ich­net, deren Ein­treten neg­a­tive Auswirkun­gen auf den Wert der Investi­tion bzw. Anlage haben kön­nten. Diese Risiken kön­nen einzelne Unternehmen genau­so wie ganze Branchen oder Regio­nen betreffen.

Was gibt es für Beispiele für Nach­haltigkeit­srisiken in den drei Bereichen?

  • Umwelt: In Folge des Kli­mawan­dels kön­nten ver­mehrt auftre­tende Extremwet­ter­ereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physis­ches Risiko genan­nt. Ein Beispiel hier­für wäre eine extreme Trock­en­pe­ri­ode in ein­er bes­timmten Region. Dadurch kön­nten Pegel von Trans­portwe­gen wie Flüssen so weit sinken, dass der Trans­port von Waren beein­trächtigt wer­den könnte.
  • Soziales: Im Bere­ich des Sozialen kön­nten sich Risiken zum Beispiel aus der Nichtein­hal­tung von arbeit­srechtlichen Stan­dards oder des Gesund­heitss­chutzes ergeben.
  • Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bere­ich der Unternehmensführung sind etwa die Nichtein­hal­tung der Steuerehrlichkeit oder Kor­rup­tion in Unternehmen.

Infor­ma­tion zur Ein­beziehung von Nach­haltigkeit­srisiken bei der Beratungstätigkeit (Art. 3 TVO)

Um Nach­haltigkeit­srisiken bei der Beratung einzubeziehen, wer­den im Rah­men der Auswahl von Anbi­etern (Finanz­mark­t­teil­nehmern) und deren Finanzpro­duk­ten deren zur Ver­fü­gung gestellte Infor­ma­tio­nen berücksichtigt.

Anbi­eter, die erkennbar keine Strate­gie zur Ein­beziehung von Nach­haltigkeit­srisiken in ihre Investi­tion­sentschei­dun­gen haben, wer­den ggf. nicht angeboten.

Im Rah­men der Beratung wird ggf. geson­dert dargestellt, wenn die Berück­sich­ti­gung der Nach­haltigkeit­srisiken bei der Invest­mententschei­dung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kun­den bedeuten.

Über die Berück­sich­ti­gung von Nach­haltigkeit­srisiken bei Investi­tion­sentschei­dun­gen des jew­eili­gen Anbi­eters informiert dieser mit seinen vorver­traglichen Infor­ma­tio­nen. Fra­gen dazu kann der Kunde im Vor­feld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Um die Bew­er­tung von Nach­haltigkeit­srisiken vorzunehmen, nutzt der Finanzber­ater u.a. zusät­zliche Infor­ma­tio­nen von Dien­stleis­tern, Ver­bän­den oder Organ­i­sa­tio­nen, die sich auf die Beurteilung dieser Risiken spezial­isiert haben. Grund­sät­zlich wird auch in Bezug auf Nach­haltigkeit­srisiken eine möglichst bre­ite Streu­ung (Diver­si­fizierung) der Anlage in Finanzpro­duk­te oder ggf. auch inner­halb eines Finanzpro­duk­tes empfohlen.

Infor­ma­tion zur Berück­sich­ti­gung nachteiliger Auswirkun­gen auf Nach­haltigkeits­fak­toren (Art. 4 TVO in Verbindung mit Art. 11 der Ergänzung zur TVO vom 01. Jan­u­ar 2023)

 

Erk­lärung über die Berück­sich­ti­gung der wichtig­sten nachteili­gen Auswirkun­gen auf Nach­haltigkeits­fak­toren bei der Anlage- und Versicherungsberatung:

Bei der Beratung ist es unser Ziel, Ihnen ein geeignetes Anlage-/Ver­sicherungsan­lage­pro­dukt empfehlen zu kön­nen. Dabei berück­sichti­gen wir auch Ihre Nach­haltigkeit­spräferen­zen, sofern Sie dies wün­schen. Hier­bei kön­nen Sie fes­tle­gen, ob bei Ihrer Anlage ökol­o­gis­che und/oder soziale Werte sowie Grund­sätze guter Unternehmensführung und/oder die wichtig­sten nachteili­gen Auswirkun­gen von Investi­tion­sentschei­dun­gen auf Nach­haltigkeits­fak­toren berück­sichtigt wer­den sollen. Der Geset­zge­ber hat je nach Art des Anlageziels (Investi­tion in Unternehmen, Staat­en, Immo­bilien etc.) in fol­gen­den Bere­ichen „Indika­toren“ für die wichtig­sten nachteili­gen Auswirkun­gen ihrer Investi­tion­sentschei­dun­gen auf Nach­haltigkeits­fak­toren bestimmt:

  • Umwelt‑, Sozial- und Arbeitnehmerbelange
  • Die Achtung der Menschenrechte
  • Die Bekämp­fung von Kor­rup­tion und Bestechung.

Die Pro­duk­tan­bi­eter sind geset­zlich verpflichtet, eine Erk­lärung zu veröf­fentlichen, welche Strate­gie sie in Bezug auf die Berück­sich­ti­gung der wichtig­sten nachteili­gen Auswirkun­gen und den Umgang damit ver­fol­gen. Dies bezieht sich ins­beson­dere auf Treib­haus­gase­mis­sio­nen, Wasserver­brauch, Bio­di­ver­sität, Abfall, Soziales und Arbeit­nehmer­be­lange (ein­schließlich Men­schen­rechte und Kor­rup­tion). Wenn Sie sich dazu entschei­den, dass die wichtig­sten nachteili­gen Auswirkun­gen Ihrer Investi­tion­sentschei­dun­gen auf Nach­haltigkeits­fak­toren bei der Pro­duk­tauswahl berück­sichtigt wer­den sollen, beacht­en wir im Rah­men des Auswahl­prozess­es die von den Pro­duk­tan­bi­etern bere­it­gestell­ten Infor­ma­tio­nen sowie die von den Pro­duk­tan­bi­etern dargelegten Strategien.

Wir nutzen – sofern ver­füg­bar – die Beurteilung von Ratin­ga­gen­turen, um eine eigene Ein­stu­fungs- und Auswahl­meth­ode hin­sichtlich der Infor­ma­tio­nen der jew­eili­gen Pro­duk­tan­bi­eter in Bezug auf die aufge­führten Indika­toren vorzunehmen.

Infor­ma­tio­nen zur Vergü­tungspoli­tik bei der Berück­sich­ti­gung von Nach­haltigkeit­srisiken (Art. 5 TVO)

Die Vergü­tung für die Ver­mit­tlung von Finanzpro­duk­ten wird grund­sät­zlich nicht von den Nach­haltigkeit­srisiken beeinflusst.
Es kann vorkom­men, dass Anbi­eter die Berück­sich­ti­gung von Nach­haltigkeit­srisiken bei Investi­tio­nen höher vergüten. Wenn dies dem Kun­den­in­ter­ess­es nicht wider­spricht, wird die höhere Vergü­tung angenommen.